AGB – Allgemeine Geschäfts-Bedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der OMC Owen Management Consulting GmbH, Glanstr. 33, D-66869 Rammelsbach (kurz OMC)
§1 Allgemeine Bedingungen
1. Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und durch die OMC schriftlich bestätigt worden ist.
2. Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte und für Reparaturen der Lieferungen, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die OMC.
§2 Verbindlichkeit von Angeboten und Vertragsschluß, Angebotsunterlagen.
1. Angebote der OMC sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen.
2. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben Eigentum der OMC. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein der OMC zu.
3. Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der OMC zumutbar sind.
§3 Preise
1. Preise verstehen sich generell, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unfrei ab Werk, ausschließlich Verpackung/Porto und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
2. OMC behält sich den Versand per Nachnahme oder Vorkasse vor. Rechnungsstellung ist bei positiver Kreditauskunft möglich.
3. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als vier Monate, gelten die Preise der neuesten Preisliste oder Mitteilung, sofern eine Preiserhöhung nicht unbillig ist.
4. Für Aufträge unter 150,00 € betragen die Porto- und Verpackungskosten inklusive Mindermengenzuschlag mindestens 25,00€.
5. Nichtvorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Währungsparitäten berechtigen zu einer entsprechenden Preisanpassung.
§4 Lieferung der Leistung, Verzug, Unmöglichkeit
1. Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform, Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Ohne Angabe von Gründen, kann sich die angegebene Lieferzeit geringfügig erhöhen, ohne daß sich hierdurch irgendwelche Veränderungen bezüglich des Kaufvertrages ergeben.
2. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung.
3. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung, Streik etc.
4. Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.
5. Im Falle des Verzuges von OMC kann der Kunde nach schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.
6. Verzugsschaden und Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, soweit der OMC Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Für gewöhnliche Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den üblichen Schaden begrenzt.
7. Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche entstehen nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§5 Versendungen und Gefahrenübergang
1. Bei Versendung geht die Gefahr der Bezahlung und der Leistung mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung. 2. Auf Wunsch des Käufers ist es möglich, entsprechende Versicherungen abzuschließen.
§6 Zahlungsbedingungen
1. Alle Lieferungen sind, vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfungen, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei der Zahlstelle an OMC zu bezahlen. Bei Sonderpreisen gilt Zahlung sofort nach Rechnungserhalt. Bei Neukunden oder negativer Bonitätsprüfung wird Vorauskasse, Zahlung bei Lieferung oder Nachnahme verlangt.
2. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
3. Für Aufträge über Lieferungen und Systemen sowie bei Auftragswerten über 500.000€ gelten, sofern nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsbedingungen:
33% bei Auftragsbestätigung
33% bei Lieferung
34% bei 14 Tagen nach Rechnungserstellung.
4. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma OMC unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe der von uns berechneten Bankzinsen, mindestens aber in Höhe von 3% über dem Lombardsatz zu berechnen. Zinsen sind sofort fällig.
7. Die Pauschale für Mahngebühren beträgt € 8,00 inkl. MwSt. pro Mahnung.
8. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann die Firma OMC nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. 9. Verschlechtert sich die Vermögensanlage des Kunden in erheblicher Weise, werden alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen zur Zahlung sofort fällig.
§7 Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von OMC bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung. Lieferungen erfolgen ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von OMC hinweisen und uns unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
3. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten, erwerben wir in diesem Falle Miteigentum in anteiliger Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware am Gesamtwert der neuen Ware.
4. Bei Zahlungsverzug auch aus zukünftiger Lieferungen und Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Firma OMC, unbeschadet der sonstigen Rechte, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen.
5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung eines Liefergegenstandes durch OMC gilt nicht als Vertragsrücktritt.
6. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an OMC ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. Wir können diese Erlaubnis auch berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen von uns erteilt der Kunde Auskunft über abgetretene Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann jederzeit offengelegt werden.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von uns um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
§8 Mängelrügen
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach dem Erhalt der Ware mitzuteilen. Nur mit der Einwilligung eines bevollmächtigten Vertreters von OMC ist die Rücksendung bzw. Einbehaltung anstehender Zahlungen zulässig.
2. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen. Die Geltendmachung auch von den berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Gewährleistungsfrist im Übrigen.
3. Im Falle eines Schadens, der die Rücksendung des Produktes erfordert, hat der Kunde die Kosten für den Transport zu übernehmen. Tritt der Schaden während der Garantiezeit auf, so übernimmt OMC die Kosten für den Rücktransport der reparierten Ware.
§9 Gewährleistung
1. Für nicht unerhebliche Mängel der Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs wird nach Wahl von OMC Gewähr geleistet nur durch Instandsetzung oder Ersatz der betroffenen Teile. Nach mehrmaligem Fehlschlagen dieser Gewährleistung kann der Kunde wandeln oder mindern. Ansprüche auf Schadenersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht oder wegen Verzug der Nachbesserung sind ausgeschlossen; in diesen Fällen kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist wandeln oder mindern.
2. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate seit Anlieferung beim Kunden soweit nicht anders vereinbart.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder erfüllt er seine Mitwirkungspflichten nicht, beginnt die Gewährleistung mit dem Annahmeverzug bzw. 1 Monat nach Erklärung der Installationsbereitschaft durch OMC, sofern diese vereinbart ist. 5. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Nach Wahl von OMC sind die beanstandeten Leistungen an ihren Sitz zu transportieren oder dem Kunden zur Prüfung bereitzuhalten.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von OMC der Liefergegenstand unsachgemäß benutzt oder verändert wird, es sei denn der Mangel bestand nachweislich bei der Übergabe.
7. Für Geräte, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf dem Umfang der Gewährleistungspflicht, wie er zwischen OMC und dem Unterlieferanten besteht. Die Gewähr geht nach Wahl von uns auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Beim Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht zur Wandlung oder Minderung. In allen Fällen besteht ausschließlich eine Gewährleistungspflicht für die direkt gelieferten Produkte von OMC. Eventuell aufgetretene Folgeschäden berechtigen unter keinen Umständen zur einen daraus resultierenden Schadensersatzforderung.
§10 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
1. Als zugesicherte Eigenschaften gilt nur, was ausdrücklich mit einem hierzu bevollmächtigten Vertreter von OMC als solche vereinbart wurde.
2. Sofern eine Zusicherung die Vertragsmäßigkeit der Ware betraf, beschränken die Gewährleistungsansprüche des Kunden sich auf Nachbesserung, bei deren Fehlschlagen auf Wandlung oder Minderung gemäß § 9 dieser ABG.
3. Auf den Ersatz weitgehender Schäden haftet die Firma OMC nur, wenn die Zusicherung erkennbar Schutz vor eben diesen Schäden bezweckt.
4. Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Kunde im Schadensfall der OMC die Nachbesserung zu gestatten und in technischer Hinsicht sich nach den Anweisungen zu verhalten.
5. Als Höchstsumme der Haftung im Falle der Ziffer 3 dieser Bedingung gilt das Zweifache des Auftragswertes, jedoch höchstens 500.000€.
§11 Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsschluß, haften wir nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt.
2. Im Falle der Verletzung besonders wichtiger Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die OMC für sich und ihre Erfüllungsgehilfen ohne die Beschränkung der Ziffer 1 dieser Bedingung.
3. Wir haften nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
4. In jedem Schadensfall ist die Haftung auf das Zweifache des Auftragswertes höchstens jedoch 500.000 € begrenzt.
5. Schadensansprüche gegen OMC verjähren innerhalb 12 Monaten.
§12 Software
1. Software-Lizenz
1.1 Lizensierte Software einschließlich nachfolgender neuer Versionen sowie Teilen davon und die zugehörige Dokumentation dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluß des Schutzrechtsvermerks der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. Der Kunde schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für diesen Lizenzbestimmungen zuwider handelt, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen.
1.2 Mit Lieferung der Software gilt die Lizenz als erteilt. Zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwareeigenschaften als anerkannt.
1.3 Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2. Softwaregewährleistung Ergänzend zu den Bestimmungen in § 9, 10 und 11 dieser AGB für Software:
2.1 Nach derzeitigem technischem Stand ist die Software nach ihrer Struktur fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.
2.2 OMC übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktion den Anforderungen des Kunden genügen oder der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein Unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler im Rahmen des Programmservices nicht gewährleistet werden.
2.3 Ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung für den Ersatz oder den Verlust von Daten, die aufgrund einer Software- Lieferung entstanden sind. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern.
2.4 Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme kann der Umfang der jeweiligen Gewährleistung dem Kunden im Angebot oder in einer Produktbeschreibung rechtsverbindlich mitgeteilt werden.
§13 Schutzrechte
1. OMC stellt den Kunden von allen rechtskräftigt festgestellten oder mit der Zustimmung von OMC vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines von OMC gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder anderes Schutzrecht ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde OMC von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie dem nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, OMC die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreites erteilt und OMC angemessen unterstützt.
2. OMC kann nach eigener Wahl -dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen. -das Produkt auszutauschen oder so zu verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. -falls die vorstehenden Maßnahmen für uns zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurückzunehmen und dem Kunden den nach Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutschreiben.
3. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Kunden anlässlich von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.
§14 Außenhandel
1. Von OMC gelieferte Produkte und Kenntnisse unterliegen u.U. bestimmten nationalen Exportrestriktionen, sie sind nicht in alle Wirtschaftsregionen zu exportieren. Beabsichtigt der Kunde eine Wiederausfuhr des Produktes in sensible Wirtschaftsbereiche, so obliegt es ihm, die nötigen Genehmigungen zu erreichen. Es wird vorausgesetzt, dass der Kunde Kenntnis über das deutsche Außenwirtschaftsgesetz und "US export regulations" besitzt. § 15 Abschließende Bestimmungen1. Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind ohne Zustimmung von OMC nicht übertragbar.
2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.
3. Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind. Diese Einverständniserklärung kann der Kunde jederzeit widerrufen.
§16 Erfüllungsort - Gerichtsstand
1. Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen betreffen, ist für Vollkaufleute der Gerichtsstand Kusel.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen OMC und dem Käufer unterliegen unter Ausschluss etwaiger anderer nationaler Rechte allein dem Recht der BR Deutschland. Bei Internationalen Verträgen gelten die Bedingungen des UN Kaufrechts (BGBl. II S.588)
Ausfuhrbeschränkung
Auskünfte und Genehmigungen erteilt nach Deutschem Recht des Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, 65760 Eschborn/Ts. 1 nach US-Recht das Department of Commerce Office of Export Administration (Washington, D. C. 20230)
Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 3351/83
Wir erklären, dass die in unseren Rechnungen aufgeführten Waren - soweit nicht anders angegeben - in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sind und den Regeln über die Bestimmungen des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" entsprechen (EG-CH/IS/IN/) für die im Warenverkehr die Präferenzbedingungen gelten.
Export restrictions
Informations and Authorizations are provided by: The Federal Office for Trade an Industry Eschborn/Ts. 1, -(German law); The US Department of Commerce Office of Export Administration, Washington D. C. 20230 (US law).
Suppliers Declaration according to regulation (ECC) no. 3351/83 We declare that the goods listed in our invoices not declared differently were oblained in the Federal Rebublic of Germany and satisfy the rules on the definition of the concept of "originality" products governing the following preferential trade EEC-CH/IS/IN